Landesverband Ravensberg - Lippe e.V.
Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG)
Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.
- S A T Z U N G -
§ 1 Name, Wesen
Die im Gebiet von Ravensberg-Lippe bestehenden Gebrauchshundsportvereine bilden
eine Interessengemeinschaft, die den Namen
Landesverband Ravensberg - Lippe e.V.
Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG)
Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.
führt. Der Landesverband ist eine Gliederung des - "Deutscher Verband
der Gebrauchshundsportvereine (DVG) - Sportverband für das Polizei- und
Schutzhundwesen e.V.". Dieser Landesverband gliedert sich seinerseits
in Kreisgruppen, diese wiederum in Mitgliedsvereine.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Sitz
Der Landesverband hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Bielefeld am 30.03.1982 unter VR 2091 eingetragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufgaben und Zweck, Rechtsgrundlagen
(1) Die Aufgaben des Landesverbandes bestehen:
a) in der Führung und Schulung der Mitglieder der angeschlossenen Mitgliedsvereine
und Kreisgruppen in Fragen der Haltung und Führung von Gebrauchshunden,
b) in der Förderung der Ausbildung von Gebrauchshunden nach den jeweils
gültigen
Bestimmungen.
c) in der Wahrung und Vertretung der Interessen und Rechte seiner Mitgliedsvereine
gegenüber dem DVG, insbesondere zur Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen
und der Teilnahme an der Deutschen Meisterschaft des Deutschen Hundesport verbandes
(DHV).
d) in der Durchführung einer jährlich stattfindenden Ausscheidungsprüfung
sowie son stiger Veranstaltungen auf Landesverbandsebene.
e) Zu den Einzelaufgaben des Landesverbandes zählen ferner:
1. Überwachung der angeschlossenen Mitgliedsvereine, in der Beachtung
sportlicher Regeln und Einhaltung der von übergeordneten Organen herausgegebenen
Richtlinien und Weisungen,
2. Führung, Schulung und Weiterbildung von Funktionsträgern in Fragen
des Hundesportes,
3. Pflege der sportlichen Körperertüchtigung des Menschen, Förderung
des Freizeit- und Breitensportes in Verbindung mit der hundesportlichen Ausbildung,
Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen zur Leistungssteigerung
von Führer und Hund,
4. Werbung für die Ziele des Verbandes.
5. Förderung der Jugendbetreuung durch Schaffung von Jugendgruppen in den
Mitgliedsvereinen.
(2) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der gültigen Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953 mit den Änderungen, der Abgabenordnung und des Körperschaftssteuergesetzes.
Etwaige Gewinne aus der Tätigkeit des Landesverbandes dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich,
keine Person darf mit Aufgaben, die dem satzungsmäßigem Zweck fremd
sind, betraut oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden. entsprechend dem beschränkten Aufgabenkreis ist
der Landesverband für die Tätigkeit seiner Mitgliedsvereine und Kreisgruppen
weder verantwortlich noch haftbar.
(3) Rechtsgrundlagen des Landesverbandes sind die Satzungen und die Ordnungen,
die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. die Ordnungen
dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen, sie sind verbindlich für
alle Mitglieder, ohne Bestandteil der Satzung zu sein. Ordnungen und ihre Änderungen
werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen,
die Jugendordnung bedarf jedoch lediglich der Bestätigung. Sie sind den
Kreisgruppen und Mitgliedsvereinen unverzüglich im Wortlaut mitzuteilen.
Auf besonderen Antrag eines Mitgliedsvereines oder Vorstandsmitgliedes entscheidet
ausnahmsweise die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über Einführung
neuer, die Aufhebung oder Änderung bereits bestehender Ordnungen, die jedoch
bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung Gültigkeit haben.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Landesverbandes kann jeder Gebrauchshundsportverein werden, der
seinen Sitz im Gebiet desselben hat. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedvereines
kann jedoch nur erfolgen, wenn dieser mindestens über sieben Vollmitglieder
verfügt, die bisher keinem anderen DVG MV als Mitglieder angehörten.
Bestehen im gleichen Gemeindegebiet bereits ein oder mehrere dem Landesverband
angehörende Gebrauchshundsportvereine, sollte eine Anhörung derselben
erfolgen. Von der zuständigen Kreisgruppe und dem Landesverband sind dem
Aufnahmeersuchen des Antragstellers kurze Stellungnahmen beizufügen. Über
die Aufnahme selbst entscheidet das Präsidium des DVG. Die Ablehnung eines
Aufnahmegesuches ist dem Bewerber durch den DVG schriftlich mitzuteilen.
Eine Begründung der Ablehnung kann nicht verlangt werden.
§ 6 Pflichten der Mitgliedsvereine
Die Mitgliedvereine sind verpflichtet,
a) die Bestrebungen des Landesverbandes tatkräftig zu unterstützen,
b) die Satzungen und die Beschlüsse der Versammlungen zu beachten,
c) ihre Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen und
d) die politische und konfessionelle Neutralität zu achten.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein
a) durch Austritt oder
b) durch Ausschluß
§ 8 Austritt
Ein Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Er
muß dem Vorstand des Landesverbandes über die zuständige Kreisgruppe
bis zum 1. Oktober schriftlich angezeigt sein.
§ 9 Ausschluß
Ein Ausschluß ist zulässig,
a) bei Nichterfüllung der Beitragspflichten,
b) bei groben und mehrfachen Verstößen gegen die Satzung oder die
Beschlüsse der JHV,
c) bei Mißachtung einer schriftlichen Aufforderung des geschäftsführenden
Vorstandes, fest
gestellte oder grobe oder mehrfache Verstöße gegen die Ausbildungs-
und Zuchtregeln ab
zustellen oder wirksam zu unterbinden.
Ein Ausschluß kann für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd
erfolgen.
§ 10 Entscheidung über Ausschluß
Über einen Ausschluß entscheidet,
a) bei Nichterfüllung der Beitragspflichten der geschäftsführende
Vorstand des
Landesverbandes,
b) in allen anderen Fällen der Ehrenrat des Landesverbandes.
Soweit der Ehrenrat entscheidet, ist der Vorsitzende des betroffenen Mitgliedvereines
zu hören. Der Beschluß des Ehrenrates ist schriftlich abzufassen,
mit einer Begründung zu versehen und dem betroffenen Mitgliedsverein zu
Händen des Vereinsvorsitzenden mit Rückschein zuzustellen. Der Beschluß
des Ehrenrates ist endgültig. Einzelheiten hierzu werden durch eine Ordnung
geregelt.
§ 11 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die JHV findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung,
einzuberufen.
Die Einberufung durch Bekanntgabe in der Verbandszeitung ist zulässig.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine
Woche vor dem Zusammentreten der JHV dem ersten Vorsitzenden des Landesverbandes
schriftlich einzureichen.
Weitere Versammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn:
a) der Landesverbandsvorstand die Einberufung für erforderlich hält,
b) mindestens ¼ der Mitgliedsvereine die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
§ 13 Stimmrecht
Die Mitgliedsvereine erhalten in der JHV je angefangene zehn Mitglieder ihres
Vereines eine Stimme. Bei der Berechnung der Stimmen werden nur solche Vereinsmitglieder
berücksichtigt, die dem Landesverband am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres
gemeldet sind.
Das Stimmrecht kann ein Mitgliedsverein auf einen anderen Mitgliedsverein oder
auf den Vertreter der zuständigen Kreisgruppe übertragen. Ist ein
Verein nicht ordnungsgemäß vertreten und hat er das Stimmrecht auch
nicht auf einen anderen Mitgliedsverein übertragen, so gilt der Vertreter
der zuständigen Kreisgruppe als zur Ausübung berechtigt, es sei denn,
daß eine ausdrückliche anders lautende schriftliche Mitteilung des
zu vertretenden Mitgliedvereines zu Beginn der Versammlung vorliegt. Die Abstimmung
erfolgt durch Handerheben, sofern die Versammlung nicht die Abstimmung mittels
Stimmzettel ( geheime Wahl ) beschließt.
§ 14 Jahreshauptversammlung
Die JHV entscheidet über
- Satzungsänderungen
- Vorstandswahlen und Entlastung des Vorstandes,
- Vergabe der Ausscheidungsprüfungen, sowie anderer Landesverbandsveranstaltungen,
- Anträge der Kreisgruppen oder der Mitgliedsvereine, die mit der Stellungnahme
der zustän
digen Kreisgruppe bis spätestens eine Woche vor der JHV schriftlich dem
1. Ladesverbands
vorsitzenden einzureichen sind.
Über die Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit
die Satzung eine andere Mehrheit nicht vorsieht.
§ 15 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Leitung der Versammlung hat der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
der zweite Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so liegt die Leitung beim
Geschäftsführer.
§ 16 Beschlußfähigkeit
Die Versammlung ist mit den erschienen und vertretenen Stimmberechtigten beschlußfähig,
soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
§ 17 Protokoll über die JHV
Über die JHV bzw. über außerordentliche Versammlungen hat der
Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die der nächsten
JHV zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Genehmigung wird vom Versammlungsleiter
in Gemeinschaft mit dem Protokollführer beurkundet.
§ 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) der/m ersten Vorsitzenden,
b) der/m zweiten Vorsitzenden,
c) der/m Geschäftsführer/in,
d) der/m Leistungsrichterobfrau/mann,
e) der/m Obfrau/mann für Jugendfragen,
f) der/m Obfrau/mann für Schutzhundsport,
g) der/m Obfrau/mann für Turnierhundsport,
h) der/m Obfrau/mann Agility
i) der/m Obfrau/mann für Öffentlichkeitsarbeit,
als geschäftsführenden Vorstand.
Zum erweiterten Vorstand gehören die Kreisgruppenvorsitzenden oder deren
Vertreter. Der geschäftsführende Vorstand nimmt sämtliche beim
Landesverband anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr, soweit die JHV nichts
anderes beschließt. Der erste Vorsitzende führt den Landesverband.
Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt
im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Landesverband gerichtlich und
außergerichtlich. Gerichtsstand des Landesverbandes Ravensberg-Lippe ist
das Amtsgericht in Bielefeld. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden,
falls dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt. Der
geschäftsführende Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied vorläufig seines Amtes zu entheben.
Diese Entscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Wochen vom Gesamtvorstand bestätigt wird.
§ 19 Amtsdauer
Der Landesverbandsvorstand wird von der JHV für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wahl erfolgt bei entsprechender Beschlußfassung durch
Stimmzettel. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus,
so ist auf der nächsten JHV für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl
vorzunehmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr
aus, so hat der erste Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung
der Geschäfte bis zur nächsten JHV zu beauftragen. Die Tätigkeit
des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich, jedoch werden die den Vorstandsmitgliedern
durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstehenden Auslagen vom Landesverband
erstattet.
§ 20 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Vorstandssitzung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der erste Vorsitzende den Ausschlag.
§ 21 Gesamtvorstand des Landesverbandes
Gleiches gilt für den Gesamtvorstand des Landesverbandes. dieser tagt
jährlich zweimal (rechtzeitig vor der JHV und der Landesverbandsausscheidungsprüfung
). Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
des Gesamtvorstandes dieses unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
§ 22 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die JHV zwei Kassenprüfer,
von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei
Geschäftsjahren möglich.
Die jeweils gewählten Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit
zu überprüfen und die Pflicht, nach dem Jahresabschluß eine
Kassenprüfung vorzunehmen und in der JHV ihren Kassenbericht zu erläutern.
Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
§ 23 Ehrenrat
Die JHV wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Ehrenrat.
Der Ehrenrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.
Der Vorsitzende sollte möglichst juristische Kenntnisse besitzen. Der Ehrenrat
wird in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen tätig.
Die Geschäftsordnung des Ehrenrates des DVG ist sinngemäß anzuwenden.
Die Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes dürfen nicht in der Ehrenrat
gewählt werden. Um die Funktionsfähigkeit des Ehrenrates zu gewährleisten,
ist eine entsprechende Anzahl von Vertretern zu benennen.
§ 24 Beitragswesen
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, er wird mit je 50 %, gemessen am
Mitgliederbestand am 01.03. des laufenden Jahres, am 01. April und 01. August
des laufenden Geschäftsjahres im Banklastschriftverfahren d urch die Hauptgeschäftsstelle
des DVG von den Konten der Mitgliesdsvereine eingezogen. Ist der Beitragseinzug
durch Verschulden des MV zum Termin nicht möglich, so ruhen seine Mitgliedsrechte
bis der Beitragsrückstand ausgeglichen ist.
Tritt ein Mitglied (MV) zum 01.04 ein, so sind ¾ , zum 01.07. ½
, zum 01.10. ¼ des Jahresbeitrages fällig. Dieser Beitrag wird
nach Aufnahme des MV durch die HG des DVG vom Konto des MV eingezogen.
Die Höhe des Beitrages wird im laufenden Geschäftsjahr von der JHV
für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
Abmeldungen können nur zum Schluß eines Geschäftsjahres (31.12.)
erfolgen. Lediglich bei Verstorbenen wird der Beitrag bis zum Ende des Vierteljahres
berechnet, in dem die ordnungsgemäße Abmeldung eingegangen ist.
§ 25 Vermögen
Das Vermögen des Landesverbandes muß bei einem öffentlichen
und mündelsicheren Geldinstitut angelegt werden. Jedoch ist dem Geschäftsführer
gestattet, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben einen angemessenen Barbetrag
in der Kasse zu führen.
Das Vermögen des Landesverbandes dient ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken im Hundesport.
§ 26 Auflösung des Landesverbandes
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur die JHV oder eine außerordentliche
Hauptversammlung beschließen, die mindestens drei Wochen vorher zu diesem
Zweck und mit der
entsprechenden Tagesordnung einzuberufen ist. Die Auflösung kann nur mit
einer ¾ Mehrheit der in dieser Versammlung vertretenen Mitgliedsvereine
beschlossen werden. Das bei der Auflösung des Landesverbandes vorhandene
Vermögen wird nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zu steuerlich
begünstigten Zwecken verwendet.
§ 27 Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der JHV möglich.
§ 28 Gründung des Landesverbandes
Gründungstag des Landesverbandes RAVENSBERG-LIPPE ist der 20.12.1981.
Diese Satzung wurde auf der JHV zu Leopoldshöhe am 20.12.1981 einstimmig
angenommen. Der vorstehende Landesverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in Bielefeld unter VR 2091 am 30.03. 1982 eingetragen worden.
Bielefeld, den 30.03.1982
Anmerkung
Eingearbeitet in diese Satzung sind die Änderungen durch die Beschlüsse
der JHV in Blomberg am 21.02.1988, und der JHV in Herford am 20.02.1994, und
der JHV in Herford am 20.02.1999.
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