Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine e.V. DVG Landesverband Ravensberg-Lippe e.V.

DVG Landesverband Ravensberg-Lippe e.V.
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11.03.2010 - 21:14

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Landesverband Ravensberg - Lippe e.V.
Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG)
Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.

- S A T Z U N G -

§ 1 Name, Wesen

Die im Gebiet von Ravensberg-Lippe bestehenden Gebrauchshundsportvereine bilden eine Interessengemeinschaft, die den Namen

Landesverband Ravensberg - Lippe e.V.
Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG)
Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.

führt. Der Landesverband ist eine Gliederung des - "Deutscher Verband der Gebrauchshundsportvereine (DVG) - Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.". Dieser Landesverband gliedert sich seinerseits in Kreisgruppen, diese wiederum in Mitgliedsvereine.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Sitz

Der Landesverband hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld am 30.03.1982 unter VR 2091 eingetragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufgaben und Zweck, Rechtsgrundlagen

(1) Die Aufgaben des Landesverbandes bestehen:

a) in der Führung und Schulung der Mitglieder der angeschlossenen Mitgliedsvereine
und Kreisgruppen in Fragen der Haltung und Führung von Gebrauchshunden,
b) in der Förderung der Ausbildung von Gebrauchshunden nach den jeweils gültigen
Bestimmungen.
c) in der Wahrung und Vertretung der Interessen und Rechte seiner Mitgliedsvereine gegenüber dem DVG, insbesondere zur Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen und der Teilnahme an der Deutschen Meisterschaft des Deutschen Hundesport verbandes (DHV).
d) in der Durchführung einer jährlich stattfindenden Ausscheidungsprüfung sowie son stiger Veranstaltungen auf Landesverbandsebene.
e) Zu den Einzelaufgaben des Landesverbandes zählen ferner:

1. Überwachung der angeschlossenen Mitgliedsvereine, in der Beachtung sportlicher Regeln und Einhaltung der von übergeordneten Organen herausgegebenen Richtlinien und Weisungen,
2. Führung, Schulung und Weiterbildung von Funktionsträgern in Fragen des Hundesportes,

3. Pflege der sportlichen Körperertüchtigung des Menschen, Förderung des Freizeit- und Breitensportes in Verbindung mit der hundesportlichen Ausbildung, Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen zur Leistungssteigerung von Führer und Hund,
4. Werbung für die Ziele des Verbandes.
5. Förderung der Jugendbetreuung durch Schaffung von Jugendgruppen in den Mitgliedsvereinen.

(2) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 mit den Änderungen, der Abgabenordnung und des Körperschaftssteuergesetzes. Etwaige Gewinne aus der Tätigkeit des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbandes. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, keine Person darf mit Aufgaben, die dem satzungsmäßigem Zweck fremd sind, betraut oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. entsprechend dem beschränkten Aufgabenkreis ist der Landesverband für die Tätigkeit seiner Mitgliedsvereine und Kreisgruppen weder verantwortlich noch haftbar.

(3) Rechtsgrundlagen des Landesverbandes sind die Satzungen und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen, sie sind verbindlich für alle Mitglieder, ohne Bestandteil der Satzung zu sein. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, die Jugendordnung bedarf jedoch lediglich der Bestätigung. Sie sind den Kreisgruppen und Mitgliedsvereinen unverzüglich im Wortlaut mitzuteilen.
Auf besonderen Antrag eines Mitgliedsvereines oder Vorstandsmitgliedes entscheidet ausnahmsweise die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über Einführung neuer, die Aufhebung oder Änderung bereits bestehender Ordnungen, die jedoch bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung Gültigkeit haben.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Landesverbandes kann jeder Gebrauchshundsportverein werden, der seinen Sitz im Gebiet desselben hat. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedvereines kann jedoch nur erfolgen, wenn dieser mindestens über sieben Vollmitglieder verfügt, die bisher keinem anderen DVG MV als Mitglieder angehörten. Bestehen im gleichen Gemeindegebiet bereits ein oder mehrere dem Landesverband angehörende Gebrauchshundsportvereine, sollte eine Anhörung derselben erfolgen. Von der zuständigen Kreisgruppe und dem Landesverband sind dem Aufnahmeersuchen des Antragstellers kurze Stellungnahmen beizufügen. Über die Aufnahme selbst entscheidet das Präsidium des DVG. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist dem Bewerber durch den DVG schriftlich mitzuteilen.
Eine Begründung der Ablehnung kann nicht verlangt werden.

§ 6 Pflichten der Mitgliedsvereine

Die Mitgliedvereine sind verpflichtet,

a) die Bestrebungen des Landesverbandes tatkräftig zu unterstützen,
b) die Satzungen und die Beschlüsse der Versammlungen zu beachten,
c) ihre Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen und
d) die politische und konfessionelle Neutralität zu achten.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein

a) durch Austritt oder
b) durch Ausschluß

§ 8 Austritt

Ein Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Er muß dem Vorstand des Landesverbandes über die zuständige Kreisgruppe bis zum 1. Oktober schriftlich angezeigt sein.

§ 9 Ausschluß

Ein Ausschluß ist zulässig,

a) bei Nichterfüllung der Beitragspflichten,
b) bei groben und mehrfachen Verstößen gegen die Satzung oder die Beschlüsse der JHV,
c) bei Mißachtung einer schriftlichen Aufforderung des geschäftsführenden Vorstandes, fest
gestellte oder grobe oder mehrfache Verstöße gegen die Ausbildungs- und Zuchtregeln ab
zustellen oder wirksam zu unterbinden.

Ein Ausschluß kann für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd erfolgen.

§ 10 Entscheidung über Ausschluß

Über einen Ausschluß entscheidet,

a) bei Nichterfüllung der Beitragspflichten der geschäftsführende Vorstand des
Landesverbandes,
b) in allen anderen Fällen der Ehrenrat des Landesverbandes.

Soweit der Ehrenrat entscheidet, ist der Vorsitzende des betroffenen Mitgliedvereines zu hören. Der Beschluß des Ehrenrates ist schriftlich abzufassen, mit einer Begründung zu versehen und dem betroffenen Mitgliedsverein zu Händen des Vereinsvorsitzenden mit Rückschein zuzustellen. Der Beschluß des Ehrenrates ist endgültig. Einzelheiten hierzu werden durch eine Ordnung geregelt.

§ 11 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die JHV findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt.
Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.

Die Einberufung durch Bekanntgabe in der Verbandszeitung ist zulässig. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Zusammentreten der JHV dem ersten Vorsitzenden des Landesverbandes schriftlich einzureichen.

Weitere Versammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn:

a) der Landesverbandsvorstand die Einberufung für erforderlich hält,
b) mindestens ¼ der Mitgliedsvereine die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 13 Stimmrecht

Die Mitgliedsvereine erhalten in der JHV je angefangene zehn Mitglieder ihres Vereines eine Stimme. Bei der Berechnung der Stimmen werden nur solche Vereinsmitglieder berücksichtigt, die dem Landesverband am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres gemeldet sind.
Das Stimmrecht kann ein Mitgliedsverein auf einen anderen Mitgliedsverein oder auf den Vertreter der zuständigen Kreisgruppe übertragen. Ist ein Verein nicht ordnungsgemäß vertreten und hat er das Stimmrecht auch nicht auf einen anderen Mitgliedsverein übertragen, so gilt der Vertreter der zuständigen Kreisgruppe als zur Ausübung berechtigt, es sei denn, daß eine ausdrückliche anders lautende schriftliche Mitteilung des zu vertretenden Mitgliedvereines zu Beginn der Versammlung vorliegt. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben, sofern die Versammlung nicht die Abstimmung mittels Stimmzettel ( geheime Wahl ) beschließt.

§ 14 Jahreshauptversammlung

Die JHV entscheidet über
- Satzungsänderungen
- Vorstandswahlen und Entlastung des Vorstandes,
- Vergabe der Ausscheidungsprüfungen, sowie anderer Landesverbandsveranstaltungen,
- Anträge der Kreisgruppen oder der Mitgliedsvereine, die mit der Stellungnahme der zustän
digen Kreisgruppe bis spätestens eine Woche vor der JHV schriftlich dem 1. Ladesverbands
vorsitzenden einzureichen sind.
Über die Anträge wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden, soweit die Satzung eine andere Mehrheit nicht vorsieht.

§ 15 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Leitung der Versammlung hat der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so liegt die Leitung beim Geschäftsführer.

§ 16 Beschlußfähigkeit

Die Versammlung ist mit den erschienen und vertretenen Stimmberechtigten beschlußfähig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

§ 17 Protokoll über die JHV

Über die JHV bzw. über außerordentliche Versammlungen hat der Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die der nächsten JHV zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Genehmigung wird vom Versammlungsleiter in Gemeinschaft mit dem Protokollführer beurkundet.

§ 18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) der/m ersten Vorsitzenden,
b) der/m zweiten Vorsitzenden,
c) der/m Geschäftsführer/in,
d) der/m Leistungsrichterobfrau/mann,
e) der/m Obfrau/mann für Jugendfragen,
f) der/m Obfrau/mann für Schutzhundsport,
g) der/m Obfrau/mann für Turnierhundsport,
h) der/m Obfrau/mann Agility
i) der/m Obfrau/mann für Öffentlichkeitsarbeit,

als geschäftsführenden Vorstand.

Zum erweiterten Vorstand gehören die Kreisgruppenvorsitzenden oder deren Vertreter. Der geschäftsführende Vorstand nimmt sämtliche beim Landesverband anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr, soweit die JHV nichts anderes beschließt. Der erste Vorsitzende führt den Landesverband. Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Gerichtsstand des Landesverbandes Ravensberg-Lippe ist das Amtsgericht in Bielefeld. Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied vorläufig seines Amtes zu entheben. Diese Entscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen vom Gesamtvorstand bestätigt wird.

§ 19 Amtsdauer

Der Landesverbandsvorstand wird von der JHV für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt bei entsprechender Beschlußfassung durch Stimmzettel. Scheidet ein Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus, so ist auf der nächsten JHV für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr aus, so hat der erste Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten JHV zu beauftragen. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich, jedoch werden die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit unmittelbar entstehenden Auslagen vom Landesverband erstattet.

§ 20 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der erste Vorsitzende den Ausschlag.

§ 21 Gesamtvorstand des Landesverbandes

Gleiches gilt für den Gesamtvorstand des Landesverbandes. dieser tagt jährlich zweimal (rechtzeitig vor der JHV und der Landesverbandsausscheidungsprüfung ). Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes dieses unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.

§ 22 Kassenprüfer

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die JHV zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Geschäftsjahren möglich.
Die jeweils gewählten Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, nach dem Jahresabschluß eine Kassenprüfung vorzunehmen und in der JHV ihren Kassenbericht zu erläutern.
Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 23 Ehrenrat

Die JHV wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren einen Ehrenrat. Der Ehrenrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende sollte möglichst juristische Kenntnisse besitzen. Der Ehrenrat wird in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen tätig.
Die Geschäftsordnung des Ehrenrates des DVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes dürfen nicht in der Ehrenrat gewählt werden. Um die Funktionsfähigkeit des Ehrenrates zu gewährleisten, ist eine entsprechende Anzahl von Vertretern zu benennen.

§ 24 Beitragswesen

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, er wird mit je 50 %, gemessen am Mitgliederbestand am 01.03. des laufenden Jahres, am 01. April und 01. August des laufenden Geschäftsjahres im Banklastschriftverfahren d urch die Hauptgeschäftsstelle des DVG von den Konten der Mitgliesdsvereine eingezogen. Ist der Beitragseinzug durch Verschulden des MV zum Termin nicht möglich, so ruhen seine Mitgliedsrechte bis der Beitragsrückstand ausgeglichen ist.
Tritt ein Mitglied (MV) zum 01.04 ein, so sind ¾ , zum 01.07. ½ , zum 01.10. ¼ des Jahresbeitrages fällig. Dieser Beitrag wird nach Aufnahme des MV durch die HG des DVG vom Konto des MV eingezogen.
Die Höhe des Beitrages wird im laufenden Geschäftsjahr von der JHV für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

Abmeldungen können nur zum Schluß eines Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen. Lediglich bei Verstorbenen wird der Beitrag bis zum Ende des Vierteljahres berechnet, in dem die ordnungsgemäße Abmeldung eingegangen ist.

§ 25 Vermögen

Das Vermögen des Landesverbandes muß bei einem öffentlichen und mündelsicheren Geldinstitut angelegt werden. Jedoch ist dem Geschäftsführer gestattet, zur Bestreitung der laufenden Ausgaben einen angemessenen Barbetrag in der Kasse zu führen.
Das Vermögen des Landesverbandes dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Hundesport.

§ 26 Auflösung des Landesverbandes

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur die JHV oder eine außerordentliche Hauptversammlung beschließen, die mindestens drei Wochen vorher zu diesem Zweck und mit der

entsprechenden Tagesordnung einzuberufen ist. Die Auflösung kann nur mit einer ¾ Mehrheit der in dieser Versammlung vertretenen Mitgliedsvereine beschlossen werden. Das bei der Auflösung des Landesverbandes vorhandene Vermögen wird nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes zu steuerlich begünstigten Zwecken verwendet.

§ 27 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der JHV möglich.

§ 28 Gründung des Landesverbandes

Gründungstag des Landesverbandes RAVENSBERG-LIPPE ist der 20.12.1981. Diese Satzung wurde auf der JHV zu Leopoldshöhe am 20.12.1981 einstimmig angenommen. Der vorstehende Landesverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld unter VR 2091 am 30.03. 1982 eingetragen worden.

Bielefeld, den 30.03.1982

Anmerkung

Eingearbeitet in diese Satzung sind die Änderungen durch die Beschlüsse der JHV in Blomberg am 21.02.1988, und der JHV in Herford am 20.02.1994, und der JHV in Herford am 20.02.1999.

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